Ein Angestellter mit Führungsaufgaben war von 2016 bis Ende November 2019 bei einem Unternehmen als „Head of Advertising“ tätig und erhielt neben seinem Festgehalt eine erfolgsabhängige Vergütung. Sie hing von den Zielvorgaben des Arbeitgebers und vom Grad der Zielerreichung im Geschäfts- bzw. Kalenderjahr ab.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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