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Eintrag vom 07.05.2024

Rechtsfolgen verspäteter Zielvorgaben bei erfolgsabhängiger Vergütung

Ein Angestellter mit Führungsaufgaben war von 2016 bis Ende November 2019 bei einem Unternehmen als „Head of Advertising“ tätig und erhielt neben seinem Festgehalt eine erfolgsabhängige Vergütung. Sie hing von den Zielvorgaben des Arbeitgebers und vom Grad der Zielerreichung im Geschäfts- bzw. Kalenderjahr ab.

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Madlena Gänsbauer

Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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