Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die die Zahlung einer Leistungsprämie oder eines 13. Gehalts in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis verspricht, ohne diese Abhängigkeit näher zu bestimmen, ist wegen Unbestimmtheit intransparent und deshalb in Anwendung von § 307 Absatz 1 BGB hinsichtlich der einschränkenden Voraussetzung zum Betriebsergebnis unwirksam.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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