Der Betriebsratsvorsitzende war für einen dreitägigen Fortbildungskongress, dem Betriebsrätetag in Bonn angemeldet. Die Kosten für die Teilnahme an dieser Veranstaltung beliefen sich auf einen Betrag von ca. EUR 2.000,00 und wurden vom Arbeitgeber übernommen.
Der Arbeitgeber warf dem Betriebsratsvorsitzenden vor, dass dieser lediglich am ersten Tag an dem Betriebsrätetag teilgenommen habe. An den beiden Folgetagen sei er der Veranstaltung vollständig ferngeblieben und ausschließlich privaten Angelegenheiten nachgegangen. In seinem Arbeitszeitnachweis gab der Betriebsratsvorsitzende unter anderem an, er habe am zweiten Tag von 13 bis 16 Uhr sowie von 19 bis 22 Uhr Betriebsratsarbeit geleistet. Aufgrund dieser Angaben im Arbeitszeitnachweis bestehe der Verdacht eines Arbeitszeitbetruges.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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