Arbeitgeber, die nach kurzer Zeit feststellen, dass ein neuer Arbeitnehmer doch nicht den Erwartungen entspricht, möchten sich von ihm ohne großes finanzielles Risiko trennen. Diese Möglichkeit räumt ihnen für eine fristgerechte Kündigung § 1 Abs. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) ein.
Die fristgerechte Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat, wird demnach von den Gerichten nicht daraufhin überprüft, ob ein anerkannter Kündigungsgrund vorliegt.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
m.gaensbauer (at) dmpi-bw.de
0711 45044-26
0151 10351915