Aufgrund einer geplanten Änderung des Nachweisgesetzes wird zukünftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform gemäß § 126b BGB möglich sein, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
Damit wird klargestellt, dass die Übermittlung des Nachweises in Textform den Anforderungen des Nachweisgesetzes in vollem Umfang genügt. Allerdings bezieht sich die geplante Änderung lediglich auf das Nachweisgesetz und den darin vorgeschriebenen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen. Dies bedeutet, dass durch die sehr zu begrüßende Änderung des Nachweisgesetzes, sonstige (Schrift-)Formerfordernisse beim Abschluss von Arbeitsverträgen bleiben erhalten.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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