Arbeitnehmer haben für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit. Im Anschluss daran entsteht nur dann ein neuer Anspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht (Erstbescheinigung).
Bei einer Fortsetzungserkrankung muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nur leisten, wenn:
Erstbescheinigung ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer anderen Krankheit als bei der Ersterkrankung. Das ist Gegenstand einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2023 (5 AZR 92/22).
Treten wiederholt Erkrankungen nach sechswöchiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit innerhalb der oben genannten Zeiträume auf, so gilt folgendes:
Die Vorlage einer Erstbescheinigung ist also kein verlässlicher Nachweis für das Vorliegen einer anderen Krankheit. Auch die Bekanntgabe des Diagnosecodes reicht nicht. Um eine Fortsetzungserkrankung auszuschließen kann der Arbeitgeber zusätzliche Informationen verlangen.
Trotz Erstbescheinigung kann eine Fortsetzungserkrankung vorliegen. Dafür braucht es keine identischen Krankheitsbilder. Ausreichend ist, dass die Symptome auf demselben Grundleiden beruhen, also Nachwirkungen der Ersterkrankung sind.
Verweigert der Arbeitnehmer die Bekanntgabe der Diagnose für die Krankheitsbilder oder sind die Auskünfte unzureichend, dann steht dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Gelingt der Nachweis, dann muss die Entgeltfortzahlung für den betreffenden Zeitraum gezahlt werden.
Martin Stier
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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