Der Arbeitnehmer, Facharzt für Orthopädie, war ab 01.01.2020 bei seinem Arbeitgeber als Chefarzt beschäftigt. Er hatte eine Zweitwohnung in der Nähe der Arbeitsstätte; der Familienwohnsitz befindet sich ca. 1.000 km entfernt. Mit Schreiben vom 16.08.2021 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 28.02.2022.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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