Der Arbeitnehmer ist seit 1989 bei einer Firma mit ca. 80 Beschäftigten als Maschinenführer angestellt. Bei dem Arbeitgeber besteht ein erstmals im Jahr 2019 gewählter Betriebsrat. Der Arbeitnehmer erhielt am 29.10.2020 eine Kündigung zum 31.05.2021. Dagegen legte er am 24.11.2020 Kündigungsschutzklage ein.
Dies war verspätet, da eine Kündigungsschutzklage nach Maßgabe des § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingelegt werden muss. Der Arbeitnehmer hat daher beantragt, die Klage nachträglich zuzulassen.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
m.gaensbauer (at) dmpi-bw.de
0711 45044-26
0151 10351915