Vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist zunächst die Schwerbehindertenvertretung anzuhören, ein bloße Unterrichtung ist nicht ausreichend und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Nichts anderes gilt, wenn die Kündigung noch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit ausgesprochen wird.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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