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Eintrag vom 03.08.2022

Unser Partner AGOR informiert: Verwendung/Nutzung von Beschäftigtenfotos

Mitarbeiter*innen repräsentieren ein Unternehmen. Nicht zu vergessen ist allerdings, dass auch Fotos von Beschäftigten auf Webseiten, diversen sozialen Netzwerken, Broschüren, Werbeflyer usw. ebenfalls unter die DSGVO fallen und dem Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen. Es muss also eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorhanden sein – in vielen Fällen eine Einwilligung.

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Sascha Hesse

Sascha Hesse
Vorstand AGOR