Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 29.03.2022, Az.: 5 TaBV 12/21 entschieden, dass die Anordnung eines Arbeitgebers dahingehend, Rauchen nur in den festgelegten Pausen zu gestatten, regelmäßig nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (BR) aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt, da die Anordnung die Einhaltung der Arbeitszeit sicherstellen soll und somit nicht das Ordnungsverhalten, sondern das Arbeitsverhalten betrifft.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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