Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die befristete Möglichkeit einer telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen nicht mehr über den 31.05.2022 verlängert.
Mit Newsletter 11/2022 vom 24.03.2022 hatten wir Sie zuletzt über die coronabedingte Verlängerung der Ausnahmeregelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon bis zum 31.05.2022 informiert.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Regelung nun nicht mehr verlängert (siehe Pressemitteilung des G-BA vom 30.05.2022).
Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ist seit dem 01.06.2022 damit allein wieder im Rahmen eines physischen Arztbesuchs oder – nur, sofern die Voraussetzungen vorliegen – einer Videosprechstunde (s. hierzu Newsletter 48/2021 vom 15.12.2021) möglich.
Die Entscheidung des G-BA knüpft an die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie an. Der G-BA deutet allerdings an, dass die Maßnahme bei Bedarf wieder eingesetzt werden kann, sollte die Corona-Pandemie dies wieder erforderlich machen.
Gabriele Waidelich
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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