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Eintrag vom 02.06.2021

Novellierung des Klimaschutzgesetzes und neuer „Klimapakt Deutschland“

Das Bundeskabinett hat am 12. Mai 2021 den Entwurf der Novelle des Klimaschutzgesetzes beschlossen und damit auf den Gesetzgebungsweg gebracht. Zusätzlich wurde ein Kabinettbeschluss für einen „Klimapakt“ erwirkt, mit dem die neuen Zielstellungen des Klimaschutzgesetzes – zumindest in einem ersten Schritt – unterfüttert werden sollen. Im Gesetzgebungsprozess hat sich nun der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 28. Mai 2021 mit den Plänen der Bundesregierung für Änderungen des Klimaschutzgesetz auseinandergesetzt und fordert Nachbesserungen. Somit gehen die intensiven Diskussionen um die Gesetzesnovelle weiter.

Zentrale Elemente der Klimaschutzgesetz-Novelle

Das Klimaschutzgesetz aus dem Jahr 2019 gibt bisher bis 2030 detailliert vor, wieviel Tonnen Treibhausgase (CO2-Äquivalente) jeweils jährlich dif-ferenziert nach Sektoren in Deutschland maximal emittiert werden dürfen. Dabei soll die Gesamtemissionsmenge bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 reduziert werden. Darüber hinaus wird spätestens für das Jahr 2050 Klimaneutralität angestrebt.

Die bisherigen Reduktionsziele sollen nun bis 2030 deutlich angehoben werden, in der Summe auf 65 Prozent (bisher 55 Prozent) im Vergleich zu 1990. Daneben werden – entsprechend dem Beschluss des Bundesverfas-sungsgerichts vom 24.04.2021 – auch für die Jahre ab 2031 weitere Reduktionsschritte bei den Treibhausgasemissionen festgelegt.

Infos zur Novelle Klimaschutzgesetz (Bundesministerium für Umwelt)

Das Ziel der Treibhausgasneutralität Deutschlands soll nun zudem bereits spätestens 2045 erreicht werden. In den folgenden Übersichten sind die mit der Klimaschutz-Novelle vorgesehenen Änderungen der Emissions-minderungsziele zusammengefasst:

Tabelle 1: Reduktion der sektorspezifischen Emissionshöchstmengen bis 2030 gemäß geplanter Novelle Klimaschutzgesetz (Anlage 2 Klimaschutzgesetz-E); Berechnungen vom ZDH

Für das Jahr 2022 ist eine Evaluation der neuen Gesetzesfassung geplant, um es im Hinblick auf die bis Ende des Jahres konkretisierten länderspezifischen Ländervorgaben aus dem „Green Deal“ passfähig zu halten.

Vorgesehen ist, dass die Bundesregierung im Jahr 2024 mittels Rechtsverordnung die jährlichen Jahresemissionsmengen der Sektoren für die Jahre 2031 bis 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis 2045 festlegt.

Die neuen, deutlich anspruchsvolleren Reduktionsziele im Energiebereich lassen sich absehbar nur dann erreichen, wenn der nach aktuellem Stand bis Ende 2038 vorgesehene Gesamtausstieg aus der Kohleverstromung auf spätestens das Jahr 2035 vorgezogen wird.

Eckpunkte des neuen „Klimapakts Deutschland"

Der im Zusammenhang mit der Kabinettsentscheidung zum Klimaschutz-gesetz gleichfalls gefasste Beschluss beinhaltet folgende zentralen Ankündigungen bzw. Vorhaben:

  • Für den Gebäudesektor sind eine stärkere Einbindung von erneuerbaren Energien und die Beschleunigung der Sanierungsoffensive mittels entsprechender Förderansätze vorgesehen. Zugleich soll der Neubaustandard angehoben werden. Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können, sollen zeitnah nicht mehr gefördert werden. Die aus der neuen CO2-Bepreisung resultierenden Mehrkosten sollen im Mietwohnungsbereich grundsätzlich hälftig von Mietern und Vermietern getragen werden.

  • Im Mobilitätsbereich wird eine „Konzertierte Aktion klimafreundliche Mobilität" mit Ländern, Kommunen, Industrie und Energiewirtschaft angekündigt mit dem Ziel, den Flottenaustausch zu beschleunigen. Ansatzpunkte sollen sein eine Fortschreibung der CO2-Flottengrenzwerte auf Basis der Beratungen der „Konzertierten Aktion Mobilität“, eine CO2-Differenzierung der KFZ-Steuer und der Ausbau der Schienen- infrastruktur.

  • In einem „Investitionspakt“ mit der Industrie soll „klimafreundliche Produktion in Deutschland“ realisiert werden, insbesondere in den Bereichen Stahlindustrie, Chemische Industrie und Zementindustrie.

  • Der Einsatz von Wasserstoff insbesondere zur klimaneutralen Ener-giegewinnung soll gezielt gefördert werden.

  • Geprüft werden soll, ob zur Mitfinanzierung dieser Vorhaben „klimaschädliche Subventionen“ entfallen können. 
Tabelle 2: Jährliche Minderungsziele gegenüber 1990 von 2031 bis 2040 gemäß geplanter Novelle Klimaschutzgesetz (Anlage 3 Klimaschutzgesetz-E)

Bewertung der Änderung des Klimaschutzgesetzes

Das Vorziehen des Ziels der Klimaneutralität auf das Jahr 2045 ist eine politische Maßnahme und resultiert aus den beschlossenen Reduzierungen der Emissionshöchstmengen bis 2030 im „Green Deal“ der EU. Im Green-Deal sind die Reduktionsziele für 2030 von bisher 40 auf nunmehr 55 Prozent angehoben worden sind. Diese EU-weiten Reduktionsziele müssen nun auf die einzelnen Mitgliedstaaten „heruntergebrochen“ werden. Die neuen Reduktionsziele für die einzelnen Mitgliedstaaten werden allerdings erst im Juni konkretisiert. Insoweit stehen die mit der Klimaschutzgesetz-Novelle angestrebten neuen Reduktionsziele weiterhin unter gewissem Vorbehalt.

Im Gesetzgebungsprozess finden derzeit sehr intensiven klimaschutzpolitischen Debatten statt, vor allem zu Aspekten, welche zusätzlichen klimapolitischen Maßnahmen zeitnah realisiert werden müssen, damit die deutlich anspruchsvolleren Zielstellungen des Klimaschutzgesetzes erreicht werden können. Dabei dominieren aktuell zwei Aspekte:

  • Deutliche Beschleunigung des Ausbaus Erneuerbarer Energien: Schon bisher können die geplanten Ausbauraten jedoch nicht erreicht werden; zudem hinkt der für die Integration Erneuerbarer Energien unabdingbare Netzausbau weiterhin deutlich hinter den Erfordernissen hinterher, dies nicht zuletzt angesichts der neuen Abstandsregelungen. In diesem Zusammenhang spielt auch die Frage eine Rolle, ob und wie die Stromverbraucher bei der EEG-Umlage entlastet werden können, z. B. durch künftige Finanzierung der EE-Ausbauförderung aus dem Bundeshaushalt.

  • Deutliche Beschleunigung des im Rahmen der CO2-Bepreisung geplanten Bepreisungspfades bis hin zu 100 Euro/t CO2 bereits in recht naher Zukunft: Eine solcher Preis markiert zwar deutlicher als bisher, welche Anpassungskosten mit dem Ziel der Klimaneutralität verbunden sein können Ob aber dieser Preis für die Zielerreichung tatsächlich passfähig ist und wie die damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Anpassungsprozesse zielführend begleitet werden können, bleibt zunächst weiterhin unerörtert. Mittelständige Unternehmen können und dürfen nicht einfach mit dem Umstand weiter steigender CO2-Kosten konfrontiert werden, sondern müssen an anderer Stelle hierfür Kostenkompensationen erhalten (insbesondere hinsichtlich der EEG-Umlage) und zudem in ihrem Anpassungspfad hin zu weiterer klimaschützenden Energieeffizienz begleitet und unterstützt werden (z.B. durch Anerkennung der Leistungen der Klimainitiative der Druck- und Medienverbände).

Die geplante Novellierung des Klimaschutzgesetzes setzt den in Deutschland eindeutig dominierenden Ansatz einer ausgeprägt administrativ-bürokratischen Klimapolitik um ein weiteres fort. Einerseits werden für alle Bereiche konkrete Reduktionsziele definiert. Ob und wie diese dann aber andererseits auch tatsächlich realisiert werden können, ist mehr als ungewiss.

Anders als mit der im Europäischen Emissionshandelssystem für den Strombereich und für die Großindustrie punktgenau begrenzbaren EU-weiten jährlichen Emissionsmenge ist eine zielgenaue Emissionsreduktion im Nicht-ETS-Bereich (also insbesondere verarbeitendes Gewerbe) mit den dort genutzten Instrumenten faktisch nicht möglich: Ob eine bestimmte CO2-Bepreisung, eine ordnungsrechtliche Vorgabe, eine energiespezifische Steuermodifikation oder ein Förderprogramm die angestrebten Reduktionsmengen realisieren können, ist in der Summe bestenfalls im Nachhinein festzustellen und allenfalls zufällig der Fall.

Die für die Investitions- und auch Beschäftigungsplanung von Druckereien und KMU unerlässliche Planungssicherheit kann solchermaßen nicht gewährleistet werden. Insoweit trägt das in der politischen Kommunikation aktuell genutzte Argument, die Verschärfung der Reduktionsziele des Klimaschutzgesetzes erhöhe die Planungssicherheit der Unternehmen und Betriebe, keinesfalls.

Erstbewertung des „Klimapakts Deutschland"

Dieses Klimapaket bleibt zunächst auf einer symbolischen Ebene. Seine einzelnen Maßnahmen werden erst bei Vorlage der konkreten Umsetzungspläne genau bewertet werden können. Dies ist noch innerhalb der laufenden Legislaturperiode vorgesehen. Im Hinblick z.B. auf die stärkere Nutzung von Wasserstoff im energiewirtschaftlichen und industriellen Umfeld werden ohnehin vorgesehene Aktivitäten hier nochmals benannt. Auch sie stehen jedoch unter dem zentralen Vorzeichen, dass für die Erzeugung des erforderlichen Wasserstoffs zunächst einmal der EE-Ausbau substanziell ausgeweitet werden muss. Hierzu finden sich in dem Papier aber keinerlei substanziellen Hin-weise. Zur weiteren Entwicklung bei der Klimaschutz-Novelle und zu den damit in Verbindung stehenden weiteren Gesetzesänderungen – insbesondere die Bereiche EEG und CO2-Bepreisung werden wir wieder berichten.

Ansprechpartner

Heinz Klos

Heinz Klos
Technischer Berater
Verband Druck + Medien Beratung


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