In einem sogenannten „Überstundenprozess“ streiten sich die Parteien um die Darlegungslast. Dabei geht es auch um die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeitfeststellung. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen reichen allein vom Arbeitgeber erstellte technische Zeitaufzeichnungen nicht aus, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung zu belegen.
Das hat das LAG Niedersachen am 6. Mai 2021 (Az.: 5 SA 1292/20; Pressemitteilung des LAG Hannover v. 10.05.2021) entschieden und infolgedessen das Urteil des Arbeitsgericht Emden vom 9. November 2020 (Az.: 2 Ca 399/18) abgeändert.
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