Sowohl das Bundesarbeitsgericht (BAG) als auch der Bundesgerichtshof (BGH) haben sich in diesem Jahr mit dem Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 DSGVO befasst. Das BAG ließ die Reichweite des Anspruchs auf Auskunft und Überlassung einer Kopie noch unbeantwortet, die Klage war bereits unzulässig Mit Entscheidung vom 15. Juni 2021 hat der BGH festgestellt, dass Verantwortliche umfassend Auskunft erteilen müssen, sogar über interne oder der betroffenen Person bekannte Umstände.
BGH-Urteil Auskunftsanspruch vom 15.06.2021
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Gabriele Waidelich
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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