Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hatte, wirksam ist. Zur Befreiung von der bestehenden Maskenpflicht hatte der Arbeitnehmer ein „ärztliches Attest“ ohne Angaben zu einer konkreten Diagnose vorgelegt.
Pressemitteilung ArbG Köln
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Martin Stier
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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