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Eintrag vom 10.11.2021

Annahme- und Testdurchführungspflichten der Beschäftigten nach § 18 CoronaVO BW

Mit der zum 15. Oktober 2021 geänderten Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO BW) wurden die in § 18 verankerten Annahme- bzw. Testdurchführungspflichten der Beschäftigten nochmals überarbeitet. Die Annahme- bzw. Testdurchführungspflicht in § 18 CoronaVO BW stellt zunächst eine Pflicht der Beschäftigten dar. Der Arbeitgeber ist bereits seit längerem (über die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes) verpflichtet, den Beschäftigten zwei Testangebote pro Woche zu unterbreiten. Hinzu kommt mit § 18 CoronaVO BW die Pflicht des Beschäftigten, sofern dieser nicht immunisiert ist, das Angebot anzunehmen und zwar mittlerweile unabhängig davon, ob wir uns in der Basis-, in der Warn- oder in der Alarmstufe befinden.

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