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Eintrag vom 02.11.2021

Übersicht über die voraussichtlichen Strom- und Erdgaspreisbestandteile im Jahr 2022

In einer übersichtlichen Zusammenstellung werden die Höhe und Entwicklung der Steuern, Abgaben und Umlagen dargestellt, die beeinflussen, wie hoch der Strom- und Erdgaspreis für Unternehmen im Jahr 2022 sein wird. Die Strombeschaffungskosten, die rund ein Viertel des Preises ausmachen, werden hierbei allerdings nicht berücksichtigt, da sie von vielen realwirtschaftlichen und daher nur bedingt prognostizierbaren Faktoren abhängig sind. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die Strombeschaffungskosten im Jahr 2021 – aufgrund der stark aufwärtsgerichteten Preisentwicklung energetischer Rohstoffe – sichtlich gestiegen sind. Dies dürfte dazu führen, dass sich die aktuelle preisliche Lage auf den Strommärkten auch 2022 nicht maßgeblich entspannt.

Eine Kilowattstunde Strom wird im Jahr 2022 für nichtprivilegierte Letztverbraucher unter ausschließlicher Betrachtung der staatlichen Abgaben, Steuern und Umlagen um rund 2,63 ct/kWh günstiger.

Dies entspricht einem Rückgang von rund 27 % gegenüber dem Vorjahr und ist auf Änderungen an den Strompreisbestandteilen zurückzuführen. Die Gesamtbelastung aus Steuern, Umlagen und Abgaben beträgt 2022 insgesamt 7,12 ct/kWh (2021: 9,75 ct/kWh) für nichtprivilegierte Letztverbraucher.

Dennoch muss berücksichtigt werden, dass sich vor allem aufgrund der im Laufe des Jahres 2021 stark gestiegenen Strombeschaffungskosten die Börsenstrompreise mittlerweile auf einem hohen Niveau befinden. Dies liegt an den 2021 drastisch gestiegenen Preisen für energetische Rohstoffe wie Erdgas und Steinkohle sowie am starken Anstieg des CO₂-Zertifikate­preises im europäischen Emissionshandel. In der Folge dürften sich die Strompreise 2022 aller Voraussicht nach insgesamt nicht rückläufig entwickeln.

Zudem werden die Netzentgelte, die durch die vier Übertragungsnetzbetreiber (Tennet, TransnetBW, 50Hertz und Amprion) bereits vorläufig bekanntgegeben wurden, im kommenden Jahr voraussichtlich ebenfalls zulegen.

Der Erdgaspreis wiederum wird – unter ausschließlicher Betrachtung der staatlichen Abgaben, Steuern und Umlagen – vor allem durch die nationale CO2-Abgabe, die 2022 auf 30 €/tCO2 steigen wird, insgesamt teurer und zwar um 0,091 ct/kWh.

Die relevanten Preispositionen für Strom im Jahr 2022:

• Abschaltbare Lasten-Umlage
Die Abschaltbare Lasten-Umlage sinkt im Jahr 2022 auf 0,003 ct/kWh (2021: 0,009 ct/kWh).
Anbieter, die zuverlässig und kurzfristig ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber um eine bestimmte geforderte Leistung reduzieren können und die Anforderungen der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten erfüllen, werden hierfür von den Übertragungsnetzbetreibern vergütet.
Die Umlage deckt diese Kosten der Bereitstellung und des Abrufs von Abschaltleistungen.

• EEG-Umlage
Die EEG-Umlage sinkt 2022 auf 3,723 ct/kWh (2021: 6,5 ct/kWh) aufgrund der Einnahmen aus dem zum Jahresbeginn eingeführten CO2-Preis in Höhe von 25 €/Tonne, welcher über das Brennstoffemissionshandelsgesetz eingeführt wurde und 2022 auf 30€/Tonne steigen wird.

• Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden liegt 2021 unverändert bei 0,11 ct/kWh. Der Grenzpreis beträgt vorläufig 14,52 ct/kWh und bezieht sich auf das Kalenderjahr 2021.
Gemeinden erhalten von Strom- und Gasnetzbetreibern eine Konzessionsabgabe als Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen.

• KWKG-Umlage
Der Regelsatz der KWKG-Umlage steigt im Jahr 2022 auf 0,378 ct/kWh (2021: 0,254 ct/kWh).
Die Einnahmen aus der KWKG-Umlage werden genutzt, um die Kosten für die Förderung von Kraft-Wärme gekoppelten Kraftwerken zu decken.

• Offshore-Netzumlage
Der Regelsatz der Offshore-Haftungsumlage steigt im kommenden Jahr auf 0,419 ct/kWh (2021: 0,395 ct/kWh). Wie bei der KWKG-Umlage erfolgt bei Vorliegen eines EEG-Begrenzungsbescheids eine Reduzierung dieses Satzes.
Die Umlage deckt mögliche Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks ab, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind.
Zudem enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen.

• StromNEV-Umlage
Die §19 StromNEV-Umlage steigt in der Kategorie A, in den Kategorien B und C bleibt die gesetzlich festgelegte Höhe gleich:

  • Verbrauch bis 1 Mio. kWh/a je Letztverbraucher und Abnahmestelle (Letztverbraucherkategorie A): 0,437 ct/kWh (2021: 0,432 ct/kWh)
  • Verbrauch über 1 Mio. kWh/a je Letztverbraucher und Abnahmestelle (Letztverbraucherkategorie B): 0,050 ct/kWh
  • Verbrauch über 1 Mio. kWh/a je Letztverbraucher und Abnahmestelle, wenn das Unternehmen ein stromkostenintensives Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist (Stromkosten > 4 % des Umsatzes) (Letztverbraucherkategorie C): 0,025 ct/kWh

Die Einstufung in die Letztverbraucherkategorie B oder C ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen einen entsprechenden Nachweis über die Höhe des Eigenstromverbrauchs erbringt.
Nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben bestimmte Letztverbraucher die Möglichkeit, vom örtlichen Netzbetreiber niedrigere individuelle Netzentgelte zu erhalten.
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen den örtlichen Netzbetreibern die durch diese niedrigeren Entgelte entgangenen Erlöse erstatten.
Die ÜNB gleichen die Zahlungen für diese entgangenen Erlöse untereinander aus und errechnen einen Aufschlag auf die Netzentgelte, der als Umlage auf alle Letztverbraucher umgelegt wird.

• Stromsteuer
Der Regelsatz liegt unverändert bei 2,05 ct/kWh. Eine Rückerstattung oder Befreiung ist unter verschiedenen Bedingungen möglich.
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Mit ihr wird der Verbrauch von elektrischem Strom innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert.

Die relevanten Preispositionen für Erdgas im Jahr 2022:

• Energiesteuer
Die Energiesteuer bleibt unverändert auf der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von 0,55 ct/kWh.
Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer. Mit ihr wird der Verbrauch von bestimmten Kraft- und Heizstoffen (wie Mineralöle, Erdgas, Flüssiggase, Steinkohle, Braunkohle u.a.) innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert.

• Konzessionsabgabe
Für Sondervertragskunden fallen – wie auch schon im letzten Jahr – 0,03 ct/kWh Konzessionsabgabe an. Diese Abgabe entfällt ab einem Verbrauch von 5 Mio. kWh/a.

• Konvertierungsumlage
Als weiterer Schritt zu einem einheitlichen Gasmarkt in Europa werden in Deutschland die Marktgebiete der beiden Marktgebietsverantwortlichen Net Connect Germany (NCG) und GASPOOL zusammengelegt.
Als zukünftiger Marktgebietsverantwortlicher des zusammengelegten Marktgebietes wurde der Trading Hub Europe (THE) aufgebaut. Dieser startet zum 1. Oktober seine Tätigkeiten. Somit wird die Aufteilung zwischen den beiden Marktgebieten NCG und GASPOOL ab diesem Zeitpunkt hinfällig.
Die ab dem 1. Oktober 2021 gültige Konvertierungsumlage beträgt 0 ct/kWh.

• Bilanzierungsumlage
Die ab dem 1. Oktober 2021 gültige RLM und SLP Bilanzierungsumlage beträgt 0 ct/kWh.
Zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie wird eine Bilanzierungsumlage erhoben. Die Bilanzierungsumlage wird vom Marktgebietsverantwortlichen angepasst und veröffentlicht.

• Konvertierungsentgelt
Für die Konvertierung von H-Gas zu L-Gas gilt ab dem 1. Oktober 2021 das einheitliche Konvertierungsentgelt in Höhe von 0,045 ct/kWh.

• CO2-Abgabe
Der zum Jahresbeginn 2021 eingeführte CO2-Preis für den Verkehrs- und Wärmesektor steigt im Jahr 2022 auf 30 €/Tonne CO2. Die CO2-Abgabe aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz steigt somit mit dem Regelsatz auf 0,546 ct/kWh (2021: 0,455 ct/kWh).

Eine von der ECG Energie Consulting GmbH grafische Darstellung der Preisbestandteile für Strom und Gas im Jahr 2022 finden Sie im Download.

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Grafische Darstellung der Preisbestandteile für Strom und Gas im Jahr 2022
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Heinz Klos

Heinz Klos
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