Am 3. Juni 2020 hat der Koalitionsausschuss das Konjunkturpaket zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in Höhe von 130 Milliarden Euro beschlossen. Darin enthalten sind auch Maßnahmen zur Ausbildungsförderung im Rahmen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“, die am 24. Juni 2020 vom Bundeskabinett beschlossen wurden.
Die Umsetzungskosten werden auf 500 Millionen Euro geschätzt. Erklärtes Ziel des Bundesprogramms ist es, ausbildende Betriebe in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation dabei zu unterstützen, Ausbildungskapazitäten aufrecht zu erhalten oder zu steigern, Kurzarbeit für Auszubildende zu vermeiden, Auftrags- und Verbundausbildung zu fördern sowie Anreize zur Übernahme von Auszubildenden im Falle einer Insolvenz zu schaffen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Förderprogramme von Bund und Ländern mit gleicher Zielsetzung ist ausgeschlossen.
Antragsberechtigt sind KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Dies ist gegeben, wenn mindestens ein Monat Kurzarbeit durchgeführt wurde oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber den beiden Vorjahresmonaten eingebrochen ist. Eine Förderung setzt voraus, dass das Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringert wurde. Verglichen wird dies mit dem Durchschnitt der über die letzten drei Jahre (2017 – 2019) abgeschlossenen Ausbildungsverträge. Gefördert wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.
Gefördert wird bei Vorliegen der Voraussetzungen – anstelle der Förderung über 2.000 Euro – durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro für jeden über das frühere Ausbildungsniveau zusätzlich für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag bei KMU. Die Auszahlung erfolgt auch in diesem Falle nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.
Antragsberechtigt sind KMU, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen KMU bis zum 31. Dezember 2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen. Die Förderung erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine einmalige Übernahmeprämie in Höhe von 3.000 Euro pro aufgenommenem Auszubildenden an das aufnehmende KMU. Die Förderung ist befristet bis zum 30. Juni 2021.
Antragsberechtigt sind KMU, die ihre laufenden Ausbildungsaktivitäten trotz der Belastungen durch die Corona-Krise fortsetzen und Auszubildende sowie deren Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringen. Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb. Die Förderung erfolgt in Höhe von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem im Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen ist. Eine Förderung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Die Verbund- oder Auftragsausbildung kann in anderen KMU, in Überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) oder durch andere etablierte Ausbildungsdienstleister durchgeführt werden, wobei die betriebliche Ausbildung Vorrang hat. Eine Behinderung des Geschäftsbetriebes vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie liegt vor, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten zurückgegangen ist. Antragsberechtigt sind KMU, die oben erwähnte Auszubildende im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate im eigenen Betrieb ausbilden und über die hierfür notwendige Ausbildungseignung verfügen, sowie ÜBS oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die genannte Auszubildende im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate ausbilden. Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert werden. Die Förderung ist befristet bis zum 30. Juni 2021.
Die Umsetzung soll der Bundesagentur für Arbeit übertragen werden. Anträge auf Förderung sind dementsprechend bei der für das jeweilige Unternehmen örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Einzige Ausnahme bildet hier die Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung, zu der die Details der Durchführung im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung noch erörtert werden.
Melanie Erlewein
Referentin Öffentlichkeitsarbeit und Bildung
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