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Eintrag vom 21.09.2020

Antrag auf Kurzarbeitergeld erst im Folgemonat einreichen (Presseinformation Agentur für Arbeit vom 17.09.2020)

Aktuell reichen viele Betriebe ihre Anträge auf Auszahlung des Kurzarbeitergelds vor Ablauf des Abrechnungsmonats ein. Dabei ist nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen eine Antragstellung erst nach Ablauf des Abrechnungsmonats möglich. Die Agenturen vor Ort sind angehalten, zu früh eingegangene Anträge nach Ablauf des Abrechnungsmonats auf ihre Aktualität zu überprüfen.

Recht

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Gabriele Waidelich
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