Das Bundesministerium der Finanzen hat Anfang 2019 mitgeteilt, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auch in diesem Jahr eine Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer in Form des Spitzenausgleichs in voller Höhe erhalten können (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG).