Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, der für sie tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E‑Mailadressen ihrer Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen.
Die durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) garantierte Koalitionsbestätigungsfreiheit umfasst nicht das von der Gewerkschaft begehrte Recht auf digitalen Zugang zum Betrieb.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
m.gaensbauer (at) dmpi-bw.de
0711 45044-26
0151 10351915