Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen ist in § 99 BetrVG geregelt. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Versetzung zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Neben Informationen zum bisherigen und neuen Arbeitsplatz müssen nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen auch die konkreten Folgen der geplanten Versetzung für den betroffenen Arbeitnehmer benannt werden.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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