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Eintrag vom 02.05.2024

Neuregelung Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Am 1. April 2024 sind mehrere Neuregelungen des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung in Kraft getreten.

Ausbildungsgarantie

Die Ausbildungsgarantie umfasst verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote für junge Menschen:

Berufsorientierungspraktika
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann Fahrt- und Unterkunftskosten für die 1- bis 6-wöchige Praktika übernehmen. Die Förderung muss vor Praktikumsantritt bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder Job-center beantragt werden.

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Berufsorientierungspraktika (BDA)
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Berufsorientierungspraktikum (Bundesagentur für Arbeit)
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Mobilitätszuschuss

Künftig steht auch ein neuer Mobilitätszuschuss für Auszubildende zur Verfügung. Wer eine Ausbildung in einer anderen Region beginnt, kann einen Zuschuss für zwei monatliche Familienheimfahrten im ersten Ausbildungsjahr erhalten.

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Mobilitätszuschuss (Bundesagentur für Arbeit)
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Einstiegsqualifizierung (EQ)
Hierbei handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Praktikum, das als Einstieg in die Berufsausbildung gedacht ist. Es richtet sich an förderbedürftige Jugendliche. Die Mindestlaufzeit beträgt neu nur noch 4 statt 6 Monate.

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Betriebliche Einstiegsqualifizierung (Bundesagentur für Arbeit)
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Rechtsanspruch auf Förderung außerbetrieblicher Berufsausbildung
Wenn junge Menschen in einer Region mit zu wenig Ausbildungsplätzen wohnen und trotz eigener Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden, gilt ab 1. August 2024 ein Rechtsanspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung.

Qualifizierungsgeld

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist auf das Qualifizierungsgeld als neue Leistung hin: Zielgruppe sind Beschäftigte, denen im besonderen Maße durch die Transformation der Arbeitswelt der Verlust von Arbeitsplätzen droht, eine berufliche Weiterbildung jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im aktuellen Betrieb ermöglicht.

Das Qualifizierungsgeld wird unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten gezahlt und als Entgeltersatzleistung geleistet. Die Höhe beträgt 60 Prozent oder 67 Prozent des durch die Weiterbildung entfallenden Nettoentgelts. Arbeitgeber können den Betrag aufstocken. Die Weiterbildungskosten trägt der Arbeitgeber.

Fördervoraussetzungen sind unter anderem ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft, eine Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag und eine nachhaltige Beschäftigungsperspektive im aktuellen Betrieb.
Die Beschäftigten müssen der Qualifizierung zustimmen. Die Arbeitgeber können das Qualifizie-ungsgeld online beantragen. Informationen und Online-Antrag:

Qualifizierungsgeld

Weiterbildungsförderung

Die neue Weiterbildungsförderung steht allen Arbeitgebern und Beschäftigten offen und ist nicht mehr abhängig davon, ob ein Unternehmen vom Strukturwandel betroffen ist oder es sich um Engpassberufe handelt.

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Weiterbildungsförderung (BDA)
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Ansprechpartnerin

Melanie Erlewein

Melanie Erlewein
Referentin Öffentlichkeitsarbeit und Bildung

0711 45044-50
0173 7013713