In den Trilogverhandlungen hat das Europäische Parlament seine inhaltlichen Änderungen an der Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) fallen gelassen. Es bleibt bei einer Verschiebung des Anwendungsbeginns um zwölf Monate. Die neue „Null-Risiko-Kategorie“ soll entfallen.
Die EU-Verordnung 2023/1115 gegen Entwaldung (EUDR) sollte ursprünglich ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden sein. Aufgrund zahlreicher ungeklärter Fragen und erheblicher Verzögerungen der EU-Kommission bei der Bereitstellung der Umsetzungshilfen sowie des Länder-Benchmarkings, hatte sich der BVDM gemeinsam mit anderen Verbänden der Wertschöpfungskette Druck sowie mit dem europäischen Dachverband Intergraf vehement für eine Verschiebung um mindestens ein Jahr eingesetzt.
Im Oktober 2024 hatte die EU-Kommission eine Verschiebung um ein Jahr vorgeschlagen. Der EU-Rat und das Europäische Parlament stimmten zu, allerdings beschloss das Parlament inhaltliche Änderungen der Verordnung, die der Rat nicht mittragen wollte. In den folgenden Trilogverhandlungen zwischen EU-Parlament und Rat unter Vermittlung der EU-Kommission am 3. Dezember 2024 haben die Verhandler für das Parlament schließlich ihre Änderungen zurückgezogen. Die EUDR soll um ein Jahr verschoben, dabei aber nicht inhaltlich geändert werden.
Die Veröffentlichung der Einstufung von Ländern nach ihrem Entwaldungsrisiko wird auf den 30. Juni 2025 verschoben. Die durch das EU-Parlament geforderte weitere Kategorie von Ländern, die hinsichtlich der Entwaldung „kein Risiko“ darstellen, wird nicht umgesetzt.
Stattdessen hat sich die Kommission verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sowohl das Informationssystem als auch der Vorschlag für die Risikoeinstufung so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate vor Inkrafttreten der Verordnung, verfügbar sind.
Im Zusammenhang mit der allgemeinen Überprüfung der Verordnung, die bis spätestens 30. Juni 2028 erfolgen soll, wird die Kommission zusätzliche Maßnahmen zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands prüfen.
Die Pressemitteilung zur Verschiebung der EUDR finden Sie auf der Webseite des Rats: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/12/03/eu-deforestation-law-council-and-parliament-agree-on-its-targeted-amendment/
Link zur Pressemitteilung des Europäischen Parlaments: https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20241121IPR25541/deforestation-law-agreement-with-council-gives-companies-extra-year-to-comply
Die in den Trilogverhandlungen erzielte vorläufige Einigung muss noch von EU-Rat und EU-Parlament formal angenommen werden. Die förmliche endgültige Annahme durch beide Organe ist für die Woche vom 16. – 19. Dezember 2024 vorgesehen.
Anschließend wird die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht, damit sie vor dem 30. Dezember 2024 in Kraft treten kann. Damit gilt die EUDR ab dem 30. Dezember 2025 und für Klein- und Kleinstunternehmen ab 30. Juni 2026. Die EU-Holzhandelsverordnung ist ab 31. Dezember 2028 nicht mehr anwendbar.
Dr. Alexander Lägeler
Geschäftsführer
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