Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch ein Betriebsratsbüro. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat sich mit den Anforderungen beschäftigt, die an ein Betriebsratsbüro zu stellen sind.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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