Die Bejahung eines Arbeitsunfalles und das Eingreifen des Unfallversicherungsschutzes erfordert, dass die betriebliche Tätigkeit kausal für den Unfall ist, da der Versicherte für Risiken der häuslichen Sphäre im Homeoffice selbst verantwortlich ist.
Der Versicherte, tätig im Homeoffice, hatte in seinem Wohnhaus einen Temperaturabfall bemerkt und den Heizungsraum im Keller aufgesucht. Beim Hochdrehen des Temperaturreglers kam es aufgrund eines Defektes zu einer Verpuffung, welche den Versicherten im Gesicht verletzte. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Der vom Versicherten eingelegte Widerspruch war erfolglos. Die Klagen des Versicherten vor den Sozialgerichten hatten keinen Erfolg.
Der Versicherte hat keinen Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII erlitten. Bei einem häuslichen Arbeitsplatz beschränkt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf den Bereich des Hauses, der unmittelbar zur Ausübung der versicherten Tätigkeit dient. Maßgebendes Kriterium für den sachlichen Zusammenhang zwischen Handlung und versicherter Tätigkeit ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen. Ein Arbeitsunfall ist zu verneinen, wenn sich dieser im rein persönlichen Wohnbereich ereignet und dessen Ursache eine spezifische Gefahr der eigenen Häuslichkeit ist.
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Gerichte genau überprüfen, in welchem Zusammenhang der Unfall erfolgt ist. Für einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 I SGB VII muss die dem Unfall zugrundeliegende Verrichtung der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein. Dies erfolgt anhand der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten. Des Weiteren muss diese in zeitlichem Zusammenhang zu einem auf den Körper einwirkendes Ereignis stehen und einen Gesundheitsschaden verursacht haben. Weiter ist zu ermitteln, welchem Unternehmen (privat oder fremdnützig) die Verrichtung zuzuordnen ist. Hierbei ist neben den objektiven Umständen auf die subjektive Sicht, welchem Unternehmen die Verrichtung dienen sollte, abzustellen. Bei einer Tätigkeit im Homeoffice ist daher entscheidend, welchem subjektiven Zweck die konkrete Handlung diente. Nicht maßgebend ist, wo im Haus sich der Unfall ereignete, sondern welche konkrete Verrichtung mit welchem Zweck ausgeübt wurde. Die Heizungsüberprüfung diente vorliegend subjektiven Zwecken und kam nur dem Versicherten zugute.
Die Entscheidung ist bei zunehmender Homeoffice-Tätigkeit zu begrüßen. Es wird überzeugend aufgezeigt, wem die zum Unfall führende Verrichtung zuzuordnen ist und dass der Versicherte für Risiken in seiner häuslichen Sphäre selbst verantwortlich ist.
Urteil
LSG Bayern, Urteil vom 12.05.2021 – L 3 U 373/18
Gabriele Waidelich
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
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