Seit der Novellierung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Jahr 2017 sieht das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) seit 2019 einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge vor (§§ 1a Abs 1a, 26 BetrAVG). Danach muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) einspart.
Änderungsliste Zukunftsfonds 08/2023
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HPV-Leitfaden: TV-Altersvorsorge Stand 10/2020
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Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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