Das Landesarbeitsgericht Köln hat sich in seinem Urteil vom 01.09.2022 (Az.: 8 Sa 393/21) erneut mit der äußerst praxisrelevanten Problematik der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen auseinandergesetzt. Danach können Fehlzeiten, die auf einem einmaligen Ereignis beruhen, und sonstige offenkundig einmalige Gesundheitsschäden eine Prognose für eine weitere Krankheitsanfälligkeit nicht begründen.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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