Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass bereits in Arbeitsverträgen geregelt wird, in welcher Reihenfolge erteilter Urlaub auf die gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen oder tariflichen Urlaubsansprüche angerechnet wird. Das BAG hatte sich nunmehr mit der Frage auseinanderzusetzen, wie es sich verhält, wenn die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht zur Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche ausreicht und der Arbeitgeber keine Tilgungsbestimmung vorgenommen hat, also keine Reihenfolge festgelegt wurde, welcher Urlaubsanspruch zuerst in Anspruch genommen wird.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
m.gaensbauer (at) dmpi-bw.de
0711 45044-26
0151 10351915