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Eintrag vom 18.08.2022

§ 16 BetrAVG – Anpassung der Betriebsrenten für die Jahre 2018 bis Juni 2022

Ein Arbeitgeber ist gemäß § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) grundsätzlich verpflichtet, die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre zu überprüfen und nach billigem Ermessen über eine Anpassung zu entscheiden. Ein Hilfsmittel für diese Entscheidung ist die beigefügte Entwicklung des jeweiligen Verbraucherpreisindexes.

Recht

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Verbraucherpreisindex: Juni 2022
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Ansprechpartnerin

Madlena Gänsbauer

Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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