Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.2 „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System“ aktualisiert und die DGUV-Information „Muskel-Skelett-Belastungen − erkennen und beurteilen“ herausgegeben. Damit können neue Regelungen für die Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Muskel-Skelett-Belastung einhergehen.
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat am 25. Februar 2022 die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) mit dem Titel „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System“ bekannt gemacht (GMBl. Nr. 7 vom 25. Februar 2022, S. 154). Die aktualisierte AMR 13.2 kann auf der Seite der BauA heruntergeladen werden:
Sie beschäftigt sich mit den verschiedenen Gesundheitsgefährdungen, die mit erhöhten körperlichen Belastungen bei der Arbeit einhergehen.
Wesentliche Änderungen sind:
Konkretisierung der Belastungsarten und Zuordnung zu den im Anhang, Teil 3, Nummer 2, Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) genannten Anlässen zur Angebotsvorsorge. Zu den körperlichen Belastungsarten im Sinne der AMR zählen:
In Abschnitt 4 wird das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung beschrieben, dass die betrieblich Verantwortlichen in die Lage versetzen soll, praxisnah die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich wesentlich erhöhter körperlicher Belastungen, die mit einer Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind, durchzuführen. Es wird in der AMR auf die belastungsartenspezifischen Leitmerkmalmethoden als mögliche Screeningverfahren hingewiesen. Unternehmen können aber weiterhin auch andere Methoden einsetzen, um wesentlich erhöhte körperliche Belastung (Risikobereich 3 und 4) zu ermitteln.
Bei geringer Belastungshöhe reicht ein Grobscreening aus und es sind erst einmal keine weiteren aufwendigen Beurteilungen erforderlich, jedoch muss eine Wunschvorsorge ermöglicht werden: Liegt nach fachkundiger Beratung oder nach Durchführung eines Grobscreenings keine wesentlich erhöhte oder hohe Belastung vor, können im Einzelfall körperliche Überbeanspruchungen nicht ausgeschlossen werden. Beschäftigten muss eine Wunschvorsorge ermöglicht werden. Über die Möglichkeit der Wunschvorsorge nach § 5 ArbMedVV muss z.B. im Rahmen der Unterweisung informiert werden. Dabei ist laut AMR 13.2 die Arbeitsmedizinische Empfehlung Wunschvorsorge zu berücksichtigen:
Arbeitsmedizinische Empfehlungen haben allerdings keine Vermutungswirkung, sondern allein Empfehlungscharakter.
Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat im Januar 2022 die DGUV Information 208-033 „Muskel-Skelett-Belastungen – erkennen und beurteilen“ aktualisiert.
Diese Informationsschrift gibt Hilfestellungen zum Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung. Im Anhang der Informationsschrift ist eine Checkliste zur orientierenden Gefährdungsbeurteilung zu finden, die genutzt werden kann, um zu ermitteln, ob eine geringe Belastungshöhe vorliegt. Die DGUV-Information kann hier heruntergeladen werden:
Neben der Checkliste der DGUV können Unternehmen und Betriebe für das erste Grobscreening im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch den Basis-Check und das Einstiegsscreening bei körperlicher Belastung nutzen, welches die BAuA bereitstellt:
Unterstützung, wie eine vorgegebene Gefährdungsbeurteilung auf besonders belastende Tätigkeiten für das Muskel-Skelett-System vorgenommen werden muss, kann auch auf der Seite der BG ETEM nachgelesen werden:
Heinz Klos
Technischer Berater
Verband Druck + Medien Beratung
h.klos (at) vdm-beratung.de
0711 45044-40
0171 3328006