Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.12.2021, Az.: 2 Sa 488/21 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, welcher sich während einer behördlich angeordneten Quarantäne, welche in die Zeit seines bereits genehmigten Erholungsurlaubs fällt, keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen hat.
Sachverhalt:
Der Klägerin wurde von ihrem Arbeitgeber für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Nachdem ihr Kind sich mit dem Corona-Virus infizierte, wurde für die Klägerin zunächst als Kontaktperson ersten Grades am 27.11.2020 von der zuständigen Behörde Quarantäne angeordnet. Nachdem sich die Klägerin auch selbst mit dem Corona-Virus infizierte, verlängerte sich deren Quarantäne bis einschließlich 07.12.2020. Aufgrund der asymptomatischen Infektion erhielt die Klägerin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Die Klägerin machte klageweise gegen ihren Arbeitgeber die Nachgewährung der Urlaubstage, welche in die Zeit der Quarantäne gefallen sind, geltend. In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Bonn unterlag die Klägerin dabei vollumfänglich. Auch mit der hiergegen gerichteten Berufung hatte die Klägerin keinen Erfolg, das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lagen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln nicht vor. Die Regelung des § 9 BUrlG bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Die Klägerin hatte ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Eine Infektion mit dem Corona-Virus geht nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ein symptomloser Virusträger bleibt grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus scheidet ebenfalls aus. Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor, welche eine Analogie rechtfertigen würden.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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