Gemäß § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer Arbeitspflicht bezahlt freizustellen, „wenn und soweit“ dies nach den betrieblichen Gegebenheiten zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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