Seit Anfang April 2022 ist es möglich, Erst- und Änderungsanträge zur Beantragung der bis Ende Juni verlängerten Überbrückungshilfen IV zu stellen. Allerdings weist das Bundeswirtschaftsministerium darauf hin, dass Umsatzeinbrüche, die inländische Unternehmen in Folge des Ukrainekrieges erleiden, nicht den relevanten Fördertatbestand im Rahmen der Überbrückungshilfen IV erfüllen und daher nicht berücksichtigt werden. Zudem wird die Sonderregelung für freiwillige Betriebsschließungen aufgrund von Unwirtschaftlichkeit nicht fortgeführt. Trotz der Verlängerung der Hilfen bis Ende Juni 2022, können Anträge aus beihilferechtlichen Gründen derzeit nur bis zum 15. Juni gestellt werden.
Gerald Walther
Betriebswirtschaftlicher Berater
Verband Druck + Medien Beratung
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