In einem Betrieb unterzeichneten der Betriebsratsvorsitzende und der Geschäftsführer eine Betriebsvereinbarung zu einem Entlohnungssystem, mit der ein bisher praktiziertes System der Arbeitsbewertung auf der Grundlage der anzuwendenden Tarifverträge durch ein anderes System abgelöst wurde. Dies wirkte sich (u.a.) zum Nachteil des klagenden Arbeitnehmers aus, der seine Klage unter anderem darauf stützte, die bisherige Betriebsvereinbarung sei nicht wirksam abgelöst worden, weil sie mangels eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses unwirksam sei. Das Landesarbeitsgericht unterließ eine detaillierte Rechtsprüfung dieses Einwandes, indem es - einer verbreiteten Literaturmeinung folgend - dem Betriebsrat die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht zurechnete und die Änderungsbetriebsvereinbarung damit als rechtswirksam zustande gekommen ansah. Dem folgte das BAG mit Urteil vom 08.02.2022, Az.: 1 AZR 233/21 nicht.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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