Nach der jüngsten Erweiterung des europäischen Beihilferahmens für Kleinbeihilfen können vielen kleineren Unternehmen nun die Überbrückungshilfen II unter Anwendung der Kleinbeihilfenregelung gewährt werden. Dies bedeutet, dass der im Rahmen der Schlussrechnung notwendige Verlustnachweis für viele kleinere Unternehmen entfällt. Somit können auch Unternehmen, die keinen coronabedingten Verlust gemacht haben, aber erhebliche Umsatzeinbußen erlitten haben, die Hilfen beantragen. Wichtig ist hierbei allerdings, dass zusammen mit den bisher in Anspruch genommenen staatlichen Hilfen die Obergrenze von 1,8 Millionen Euro nicht überschritten wird.
Gerald Walther
Betriebswirtschaftlicher Berater
Verband Druck + Medien Beratung
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