Die unpfändbaren Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nach §850c ZPO geschützt sind, ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zum Existenzminimum. Am 21. Mai 2021 wurde im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 veröffentlicht und damit die ab 1. Juli 2021 maßgebenden Beträge bekanntgegeben.
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