Am 16.08.2021 hat die Bundesregierung den Entwurf der 21. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung, der sog. „Druckfarbenverordnung“, dem Bundesrat zugeleitet. Der Entwurf sieht im Kern vor, anhand einer Stoffliste die Einsatzstoffe für Druckfarben im Lebensmittelbereich zu regeln. Die relevanten Bestimmungen sollen erst vier Jahre nach Inkrafttreten anzuwenden sein.
Mit Zustimmung der betroffenen Bundesressorts wurde der Entwurf der 21. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung – der sog. Druckfarbenverordnung – dem Bundesrat mit der Drucksache 655/21 zur Zustimmung zugeleitet. Im Download finden Sie diesen Verordnungsentwurf. Sollte der Bundesrat dem Vorhaben zustimmen, ist mit einer zeitnahen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zu rechnen.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sieht sich dazu gezwungen, da die vorangegangene fünfjährige Notifizierungsphase auf EU-Ebene keine fürs Ministerium zufriedenstellende Lösung erbracht hat und der Zeitplan nicht eingehalten wurde. Das BMEL betont aber gleichzeitig, dass eine EU-Regelung vorzuziehen sei. Der Entwurf sieht zudem vor, dass die relevanten Bestimmungen erst vier Jahre nach Inkrafttreten anzuwenden sind.
Das Kernstück der Druckfarbenverordnung ist eine Liste von Substanzen, die zur Herstellung von Druckfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände verwendet werden dürfen. Diese Liste wurde gegenüber dem im Jahr 2016 notifizierten Entwurf nur geringfügig erweitert und ist aus der Sicht der Druckfarbenhersteller nach wie vor unvollständig.
Aktuell arbeiten Rohstoffhersteller weiterhin an der Vervollständigung dieser Liste; sie werden hierbei durch die Druckfarbenindustrie unterstützt.
Um eine möglichst praxistaugliche und vollumfängliche Stoffliste zu erhalten, hat die Bundesregierung eine Übergangfrist von vier Jahren bis zur Anwendung der relevanten Bestimmungen festgelegt. So soll es den Rohstoffherstellern ermöglichen werden, möglichst viele essenzielle Stoffe durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bewerten zu lassen und damit die Voraussetzung zur Aufnahme auf die Stoffliste zu schaffen.
Der europäische Druckfarbenverbandes EuPIA betont, dass Druckfarben, die für die Bedruckung von Lebensmittelkontaktmaterialien vorgesehen sind und gemäß den einschlägigen Leitlinien des europäischen Verbandes hergestellt bzw. vertrieben werden, auch heute bereits allen einschlägig geltenden europäischen Rechtsvorschriften für Lebensmittelkontaktmaterialien entsprechen. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre Bestandteile in der Liste des aktuellen deutschen Verordnungsentwurfs aufgeführt sind oder nicht.
Der Verbände Druck und Medien haben sich zum wiederholten Male mit Stellungnahmen an die Landesministerien für eine harmonisierte europäische Regelung für bedruckte Lebensmittelkontaktmaterialien ausgesprochen.
Die Bundesregierung erkennt den Vorrang einer europäischen Regelung grundsätzlich an, sodass davon auszugehen ist, dass − sollte eine entsprechende europäische Regelung innerhalb der in der „Druckfarbenverordnung" vorgesehenen Übergangsfrist vorgelegt werden − sich dieser Umstand auf die Anwendung der nationalen Verordnung auswirken würde.
Vor dem Hintergrund der noch unvollständigen Stoffliste im Verordnungsentwurf und der zur Vervollständigung der Liste festgelegten Übergangsfrist ist es derzeit noch nicht sinnvoll, Bestätigungen nach Einhaltung der Anforderungen des Entwurfes der Druckfarbenverordnung von seinen Farblieferanten zu verlangen bzw. seinen Kunden zu unterzeichnen.
Verordnung Bedarfsgegenstände (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)
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Heinz Klos
Technischer Berater
Verband Druck + Medien Beratung
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