Im Rahmen einer Aktionswoche soll verstärkt für Impfungen gegen das Coronavirus geworben werden. Der Impfstatus der Arbeitnehmer kann künftig bei betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Bislang fehlt aber ein entsprechendes Fragerecht des Arbeitgebers. Ein solches bestätigt das Bundesministerium für Gesundheit jedenfalls bei Entschädigungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Impfen ist der einzig nachhaltige Weg aus der Pandemie. Um einen neuen Lockdown zu vermeiden, wird in den Landesverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus verstärkt zwischen Regelungen für Geimpfte/Genesene und Ungeimpfte differenziert. Vergleichbares gilt ebenfalls bei Entschädigungsansprüchen wegen Quarantäne sowie künftig bei Infektionsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.
Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
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Schreiben des BMG Fragerecht § 56 I 4 IfSG
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Dr. Alexander Lägeler
Geschäftsführer
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