Ein entlassener Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass ihm der frühere Arbeitgeber eine Kopie seiner gesamten E-Mail-Kommunikation von ihm und über ihn zur Verfügung stellt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 27.04.2021 (Az.: 2 AZR 342/20/; Pressemitteilung Nr. 8/21) entschieden. Damit hat es einer neuen „Masche“ Grenzen gesetzt, mit der Beschäftigte in Kündigungsschutzprozessen Druck ausüben, um zumindest eine höhere Abfindung zu ergattern.
Dr. Alexander Lägeler
Geschäftsführer
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