Die Gewerkschaft ver.di fordert Betriebsräte und Mitglieder auf, die Zustimmung zu Kurzarbeit davon abhängig zu machen, dass der Arbeitgeber das Entgelt auf 90 % des Nettoverdienstes aufstockt. Der bvdm weist diese Forderung entschieden zurück.
Zahlreiche Unternehmen der Druck- und Medienindustrie erleben derzeit auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus einen massiven Auftragseinbruch. Um Arbeitsplätze trotz wegbrechender Einnahmen zu erhalten, führen viele Betriebe derzeit Kurzarbeit ein. Die Politik unterstützt diese Bemühungen der Arbeitgeber u.a. durch Lockerung der Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld und durch die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Verantwortungsvolles Handeln erforderlich
Daneben brauchen die Betriebe auch die Mitwirkung der Mitarbeiter und Betriebsräte. Wo keine vertraglichen Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit bestehen, müssen diese nun schnell abgeschlossen werden, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit ist auch in einem Eilfall zu beachten, sollte durch die Betriebsparteien aber auch verantwortungsvoll ausgeübt werden. Dies geschieht auch in vielen Fällen.
ver.di versucht, Betriebe in schwieriger Lage zu erpressen
Die Gewerkschaft ver.di torpediert diese gemeinsamen Bemühungen, die Corona-Krise mit so wenig Schaden für Betriebe und Beschäftigte wie möglich zu überstehen, indem sie in Rundschreiben an Mitglieder und Betriebsräte dazu auffordert, nur Vereinbarungen zu unterschreiben, die eine Aufstockung des während der Kurzarbeit zu zahlenden Entgelts auf 90 % des Nettoverdienstes vorsehen.
Erste Betriebsräte verweigern nunmehr die Unterzeichnung von unterschriftsreifen Betriebsvereinbarungen, wenn nicht eine entsprechende Aufstockung geregelt ist.
Dies stellt aus Sicht des bvdm ein rechtlich unzulässiges Kopplungsgeschäft und einen völlig unverantwortlichen Erpressungsversuch dar. Es mag einzelne Betriebe geben, die ihren Beschäftigten einen Zuschlag auf das Kurzarbeitergeld zahlen wollen und können. Dies kann aber nur freiwillig geschehen. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht, auch nicht nach den Tarifverträgen der Druckindustrie. Ein Großteil der Betriebe wird sich die zusätzliche Belastung nicht leisten können. Die Forderung der Gewerkschaft geht angesichts massiver Einnahmeverluste daher völlig an der Realität vorbei.
Betriebsrat kann Zuschüsse nicht erzwingen
Zudem unterfällt die Frage der Aufstockungszahlungen auch nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates. Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nur die Regelung zur Verkürzung der Arbeitszeit, nicht eine auf sie bezogene Entgeltregelung.
Daher darf der Betriebsrat die Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit nicht davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber zur Ergänzung des sozialrechtlichen Kurzarbeitergeldes finanzielle Ausgleichsleistungen erbringt (LAG Köln, Beschluss vom 14.06.1989 - 2 TaBV 17/89). Die Entgeltleistungspflicht des Arbeitgebers ist nicht in den Mitbestimmungstatbestand einbezogen. Der Spruch einer Einigungsstelle zu diesem Thema wäre unwirksam. Zulässig ist deshalb nur, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einführung der Kurzarbeit davon abhängig macht, dass die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld gewährt (§§ 95 ff. SGB III).
Betriebsräte, die so handeln, wie von ver.di gefordert, verstoßen daher gegen das Betriebsverfassungsgesetz.
bvdm fordert ver.di auf, verantwortungsvoll zu handeln
Die aktuelle Vorgehensweise von ver.di entspricht nicht der Verhaltensweise eines verantwortungsvollen Sozialpartners. Der bvdm hat bereits Kontakt zu den Verantwortlichen bei ver.di aufgenommen und deutlich gemacht, dass die Arbeitgeber die Forderungen der Gewerkschaft als unzulässigen Erpressungsversuch ansehen. Auch den von ver.di-Chef Frank Werneke ins Spiel gebrachten Gruppen-Tarifvertrag lehnt der bvdm ab. Die Erstattung von Sozialbeiträgen durch die Bundesagentur von dem Beitritt zu einem Zwangstarifvertrag abhängig zu machen, widerspricht völlig dem Verständnis des bvdm von gelebter Tarifautonomie. Der bvdm hat ver.di dringend dazu aufgerufen, damit aufzuhören, gerade jetzt die Belastbarkeit der Betriebe zu testen und stattdessen verantwortungsvoll für Betriebe und Beschäftigte der Branche zu handeln.
Empfehlungen für Betriebe
Auch wenn die Zeit drängt, rät der bvdm den Betrieben, die mit entsprechenden Forderungen konfrontiert werden, sich nicht erpressen zu lassen und den Betriebsräten und Beschäftigten zu vermitteln, wie die wirtschaftliche Situation des Betriebes aussieht. Wir hoffen, dass langwierige Einigungsstellen oder gerichtliche Auseinandersetzungen durch vertrauensvolle Zusammenarbeit der Betriebspartner vermieden werden können. Bei Fragen rund um das Thema Kurzarbeit wenden sie sich bitte an:
Gabriele Waidelich
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Arbeits- und Sozialrecht
g.waidelich (at) dmpi-bw.de
0711 45044-22
0175 3394399
Wiebke Schnelle (LL.M.)
Rechtsassessorin Arbeits- und Sozialrecht
w.schnelle (at) dmpi-bw.de
0711 45044-24
0175 3394443
Martin Stier
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
m.stier (at) dmpi-bw.de
0711 45044-23
0175 3394406
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
m.gaensbauer (at) dmpi-bw.de
0711 45044-26
0151 10351915