Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Beweiswert von AU-Bescheinigungen erschüttert sein kann, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung „passgenaue“ Folgebescheinigungen vorlegt.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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