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Eintrag vom 21.02.2023

Schlussformulierung im Arbeitszeugnis nicht verpflichtend

In der Praxis durchaus üblich ist am Ende des Arbeitszeugnisses eine sogenannte Schlussformel, welche den Ausdruck von Dank für die geleistete Arbeit, das Bedauern über das Ausscheiden sowie gute Wünsche für die Zukunft enthält.

Recht

Mit Urteil vom 25.01.2022, Az.: 9 AZR 146/21 hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung abermals bestätigt, wonach der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, im Arbeitszeugnis durch eine Schlussformel sein Bedauern über das Ausscheiden, seinen Dank für die geleistete Arbeit und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck zu bringen.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitgeber verpflichtete sich im Rahmen eines im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleichs seinem gekündigten Arbeitnehmer ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen. Das sodann vom Arbeitgeber erteilte Zeugnis enthielt keine Schlussformel. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht auf Ergänzung des Arbeitszeugnisses um einen Schlusssatz, in dem ihm Dank für die geleistete Arbeit und gute Wünsche für die Zukunft ausgedrückt werden sollen. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, wohingegen die Berufung des Arbeitnehmers in der zweiten Instanz Erfolg hatte.

Die vom Arbeitgeber hiergegen vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegte Revision war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Aufnahme einer Dankes- oder Wunschformel in das Zeugnis habe.

Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, ist dabei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein ansonsten gutes Zeugnis erteilt hat.

Der Zweck eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ist es, Auskunft über das Arbeitsverhältnis sowie die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers zu geben. Das Bundesarbeitsgericht sieht diesen Zweck durch die Nichtaufnahme einer Schlussformel nicht gefährdet. Begründet hat das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Wortlaut der Regelung zum Zeugnisanspruch in § 109 GewO (Gewerbeordnung) die Erteilung einer Schlussformulierung nicht erwähne. Demzufolge habe der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, Schlussformeln zum zwingenden Inhalt von Arbeitszeugnissen zu machen.

Gleichwohl in der Vergangenheit einige Landesarbeitsgerichte versucht haben, eine Rechtsprechungsänderung herbeizuführen und Arbeitgeber dazu verpflichteten, eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel in das Arbeitszeugnis aufzunehmen, hält das Bundesarbeitsgericht mit seiner jüngsten Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung aufrecht.

Ansprechpartnerin

Madlena Gänsbauer

Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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