Am 20. März 2023 wurden im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c ZPO bekannt gegeben. Die ab dem 1. Juli 2023 geltenden unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO finden Sie nachfolgend.
Alle weiteren ab dem 1. Juli 2023 geltenden Pfändungsfreibeträge können Sie der Tabelle aus dem folgendem Link entnehmen:
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
m.gaensbauer (at) dmpi-bw.de
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