Gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubtage pro Jahr. Arbeiten sie regelmäßig an mehr oder an weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub dementsprechend.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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