Das Sächsische LAG hat mit Urteil vom 21.03.2022, Az.: 1 Sa 374/20 entschieden, dass auch ein in nur geringer Höhe vorliegender Spesenbetrug eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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