Der jüngsten Mitteilung des Bundesamtes für Justiz zufolge soll bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflicht von Rechnungslegungsunterlagen zum Stichtag 31. Dezember 2021 gegen die betroffenen Unternehmen vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden. Diese Billigkeitsregelung gilt somit nur temporär.
Gerald Walther
Betriebswirtschaftlicher Berater
Verband Druck + Medien Beratung
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