Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Gabriele Waidelich
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Martin Stier
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
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Madlena Gänsbauer
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