Folgende Anpassungen wurden schon am 17. März beschlossen:
- Ausweitung der Fördermaßnahmen auf das Ausbildungsjahr 2021/22.
- Absenkung des Kriteriums der Corona-Betroffenheit durch Angleichung an die Kriterien der Überbrückungshilfen-III (mind. 1 Monat Kurzarbeit seit Januar 2020 und vor Ausbildungsbeginn, alternativ Umsatzsatzrückgang seit April 2020 um durchschnittlich mindestens 50 % in zwei oder 30 % in fünf zusammenhängenden, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monaten gegenüber dem entsprechenden Monat im Jahr 2019).
- Verdopplung der Prämien auf 4.000 € (Ausbildungsprämie), 6.000 € (AusbildungspämiePlus) und 6.000 € (Übernahmeprämie/Insolvenz).
- Zuschuss auch zur Ausbildervergütung in Höhe von 50%, wenn dieser ebenso wie der/die Auszubildende/n von der Kurzarbeit ausgenommen wird.
- Ausweitung der Betriebsgrößenbeschränkung auf max. 499 statt bisher 249 Beschäftigte.
- Neu: "Lockdown-Sonderzuschuss" 1.000 € für ausbildende Kleinstunternehmen mit bis zu 4 Beschäftigen, die trotz pandemiebedingter Schließung die Ausbildung für mind. 30 Tage fortgesetzt haben.
Seit dem 23. März sind weitere Angaben hinzugekommen, ab wann bzw. für welche Zeiträume die geänderten Fördertatbestände beantragt werden können. Diese sind:
- Die Ausbildungsprämie und AusbildungsprämiePlus können für Ausbildungsverhältnisse beantragt werden, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen.
- Es werden Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit für Auszubildende und AusbilderInnen gewährt, und zwar für die Monate ab April 2021.
- Es gibt eine Übernahmeprämie ab Inkrafttreten der Richtlinie, d. h. ab dem 23. März 2021.
- Es gibt einen sog. "Lockdown-II-Zuschuss für Kleinstunternehmen", die aufgrund behördlicher Anordnung seit November 2020 oder später ihre Geschäftstätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang ausüben durften.
Auch die 2. Förderlinie soll geändert werden, die Anpassungen sind jedoch noch nicht beschlossen:
- Eine Prämie zur Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung wird entweder an den Stammausbildungsbetrieb oder an den Interims-Ausbildungsbetrieb / die Überbetriebliche Berufsbildungsstätte (ÜBS) / den Ausbildungsdienstleister gezahlt. Die Antragsberechtigten verständigen sich untereinander, wer von ihnen die Prämie beantragt.
- Die Prämienhöhe beträgt für jede(n) Auszubildende(n), die/der an der geförderten Auftrags[1]oder Verbundausbildung teilnimmt, 450 Euro pro Woche, maximal 8.000 Euro.
Es soll außerdem ein neuer Fördertatbestand geschaffen werden:
- Gefördert wird die Teilnahme an Prüfungsvorbereitungslehrgängen für Auszubildende, die im Laufe des Jahres 2021 ganz oder teilweise ihre Abschlussprüfung ablegen wollen.
- Antragsberechtigt ist nur der Stammausbildungsbetrieb.
- Die Prämienhöhe beträgt 50 Prozent des dem Stammausbildungsbetrieb für die Prüfungsvorbereitung in Rechnung gestellten Entgelts, maximal 500 Euro pro teilnehmende(m) Auszubildende(n).
- Die Prämie wird für jede(n) Auszubildende(n) im Jahr 2021 nur einmal gezahlt. Die Prämienzahlung ist abhängig von der regelmäßigen Teilnahme der/des Auszubildenden an der Prüfungsvorbereitung.
- Die Teilnahme an der Prüfungsvorbereitung muss der/dem Auszubildenden ohne Eigenbeteiligung am Entgelt zur Verfügung gestellt werden.
Sobald auch die zweite Förderlinie beschlossen wurde, werden wir Sie weiter informieren.